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   BGH, 24.07.1985 - IVb ARZ 32/85   

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https://dejure.org/1985,16554
BGH, 24.07.1985 - IVb ARZ 32/85 (https://dejure.org/1985,16554)
BGH, Entscheidung vom 24.07.1985 - IVb ARZ 32/85 (https://dejure.org/1985,16554)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 1985 - IVb ARZ 32/85 (https://dejure.org/1985,16554)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78

    Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem

    Auszug aus BGH, 24.07.1985 - IVb ARZ 32/85
    Der für das Berufungsverfahren zuständige Senat des Kammergerichts ist in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO durch den Bundesgerichtshof zu bestimmen (BGHZ 71, 264).
  • BGH, 23.01.1985 - IVb ARZ 63/84

    Zuständigkeit der Familiengerichte für Ansprüche aus einer vor Inkrafttreten des

    Auszug aus BGH, 24.07.1985 - IVb ARZ 32/85
    Nach der Lebenserfahrung kann ein Wille der Parteien, einen kraft Gesetzes bestehenden Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen, nur bei Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte angenommen werden (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 23. Januar 1985 - IVb ARZ 63/84 - FamRZ 1985, 367, 368).
  • BGH, 10.11.1982 - IVb ARZ 44/82

    Zuständigkeit der Familiengerichte - Grundsatz des Vorrangs der Familiengerichte

    Auszug aus BGH, 24.07.1985 - IVb ARZ 32/85
    Wegen der möglicherweise auftretenden familienrechtlichen Fragen erscheint es auch zweckmäßig, daß der Rechtsstreit von darauf spezialisierten Richtern entschieden wird (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 10. November 1982 - IVb ARZ 44/82 - FamRZ 1983, 155, 156).
  • BGH, 20.12.1978 - IV ARZ 74/78

    Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber einem

    Auszug aus BGH, 24.07.1985 - IVb ARZ 32/85
    Eine Familiensache im Sinne dieser Bestimmung liegt auch vor, wenn ein Elternteil gegen den anderen einen Ausgleichsanspruch mit der Begründung geltend macht, dem anderen Elternteil gesetzlich obliegende Unterhaltsleistungen für ein gemeinschaftliches eheliches Kind erbracht zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. August 1978 - IV ARZ 45/78 - FamRZ 1978, 770 und vom 20. Dezember 1978 - IV ARZ 74/78 - FamRZ 1979, 217).
  • BGH, 30.08.1978 - IV ARZ 45/78

    Geltendmachung eines "Ausgleichsanspruchs" eines Elternteils gegen den anderen

    Auszug aus BGH, 24.07.1985 - IVb ARZ 32/85
    Eine Familiensache im Sinne dieser Bestimmung liegt auch vor, wenn ein Elternteil gegen den anderen einen Ausgleichsanspruch mit der Begründung geltend macht, dem anderen Elternteil gesetzlich obliegende Unterhaltsleistungen für ein gemeinschaftliches eheliches Kind erbracht zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. August 1978 - IV ARZ 45/78 - FamRZ 1978, 770 und vom 20. Dezember 1978 - IV ARZ 74/78 - FamRZ 1979, 217).
  • BGH, 09.10.1985 - IVb ZR 1/85

    Zulässigkeit einer Berufung im Hinblick auf Begründungsfrist - Möglichkeit der

    So kann nach der Lebenserfahrung ein Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihn damit des Wesens eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches zu entkleiden, nur beim Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte angenommen werden (vgl. BGH Beschluß vom 19. September 1979 - IV ARZ 30/79 = FamRZ 1979, 1005; Urteil vom 28. Juni 1984 - IX ZR 143/83 = FamRZ 1984, 874, 875; Senatsbeschlüsse vom 20. März 1985 - IVb ARZ 8/85; vom 24. Juli 1985 - IVb ARZ 32/85).
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